Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle