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§ 2 Berlin/BonnG

Sitz des Deutschen Bundestages

(1)

Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.

(2)

Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der Deutsche Bundestag festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.

Berlin/Bonn-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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