AdvoCite

§ 3 BerlinFG

Beschränkung auf den Unternehmensbereich

Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

Berlinförderungsgesetz 1990 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved