§ 29 BerRehaG
Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Berufliches Rehabilitierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle