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§ 9 BerRehaG

Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit

(1)

Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.

(2)

Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.

Berufliches Rehabilitierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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