Gesetze › BerVersV › Kapitel 2 Interner vierteljährlicher Zwischenbericht § 20 BerVersV Frist für die Einreichung Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt. Versicherungsberichterstattungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Umfang der Berichterstattung § 21 Abgrenzungsmerkmale