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§ 24e BerVersV

Zurückweisung von Daten

(1)

Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.

(2)

Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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