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§ 5a BesÜG

Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen

(1)

Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(2)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

Besoldungsüberleitungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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