Gesetze › BeschV › Teil 8 Verfahrensregelungen § 37 BeschV Härtefallregelung Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Beschäftigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Erteilung der Zustimmung § 38 Anwerbung und Vermittlung