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§ 16 BetonFBAusbV

Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

(1)

Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. 1.

    Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

  2. 2.

    Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

  3. 3.

    Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

  4. 4.

    Betonprüfungen zu beschreiben und

  5. 5.

    Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2)

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3)

Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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