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§ 2 BetrInASG

Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

(1)

Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.

(2)

Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.

Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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