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§ 5 BetrInASG

Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4

(1)

Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.

(2)

Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.

Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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