Gesetze › BetrVG › Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer› Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten› Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen § 105 BetrVG Leitende Angestellte Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer § 106 Wirtschaftsausschuss