Gesetze › BetrVG › Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer› Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten› Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 109a BetrVG Unternehmensübernahme In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer