Gesetze › BetrVG › Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat› Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats § 11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12