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§ 126 BetrVG

Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

  3. 3.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  5. 5.

    die Stimmabgabe;

  6. 5a.

    die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;

  7. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  8. 7.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.

Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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