Gesetze › BetrVG › Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 130 BetrVG Öffentlicher Dienst Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 131 (Berlin-Klausel)