Gesetze › BetrVG › Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat› Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats § 22 BetrVG Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21b Restmandat § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten