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§ 22 BetrVG

Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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