§ 32 BetrVG
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle