Gesetze › BetrVG › Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat› Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat § 52 BetrVG Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Geschäftsführung § 53 Betriebsräteversammlung