Gesetze › BetrVG › Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat› Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat § 59a BetrVG Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 59 Geschäftsführung § 60 Errichtung und Aufgabe