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§ 88 BetrVG

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;

  2. 1a.

    Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;

  3. 2.

    die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

  4. 3.

    Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;

  5. 4.

    Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

  6. 5.

    Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Betriebsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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