AdvoCite

§ 6 BewachRV

Meldungen durch die Registerbehörde

(1)

Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den Gewerbetreibenden.

(2)

Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt die Registerbehörde diese Datenänderungen den von der Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden mit.

Bewacherregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved