§ 1 BewG§39DV 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind
- 1.
für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
- 2.
für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2
zu entnehmen.
Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle