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§ 1 BewG§39DV 1

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind

  1. 1.

    für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,

  2. 2.

    für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2

zu entnehmen.

Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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