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§ 1 BewG§39DV 2

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.

Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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