Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle