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§ 1 BewG§39DV 3

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung

  1. 1.

    für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,

  2. 2.

    für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,

  3. 3.

    für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4

zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.

Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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