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§ 3 BewG§55Abs3/4DV

Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.

Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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