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§ 1 BewG§81DV

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.

Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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