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§ 17 BEZNG

Schuldurkunden

(1)

Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.

(2)

Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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