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§ 3 BEZNG

Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens

(1)

Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:

  1. 1.

    Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;

  2. 2.

    Verwaltungsbereich.

(2)

Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,

  2. 2.

    Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),

  3. 3.

    die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,

  4. 4.

    die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,

  5. 5.

    die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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