Gesetze › BföV › Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes § 10 BföV Zahl der Unterrichtsstunden Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden. Berufsförderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel