Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle