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§ 5 BFDG

Anderer Dienst im Ausland

Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

Bundesfreiwilligendienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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