Gesetze › BfJG § 3 BfJG Fachaufsicht Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. BfJG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Aufgaben des Bundesamts § 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht