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§ 3 EGBfk

Aufsicht

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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