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§ 3 BfNatSchG

Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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