Gesetze › BfRG § 11 BfRG Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden. BfR-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Beamtinnen und Beamte § 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer