AdvoCite

§ 4c BFStrMG

Zulassungsverfahren

(1)

Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

  1. 1.

    eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

  2. 2.

    das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

  3. 3.

    eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

  4. 4.

    der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

  5. 5.

    ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2)

Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

Bundesfernstraßenmautgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved