Gesetze › BFStrMG § 8b BFStrMG Aufrechnungsverbot Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig. Bundesfernstraßenmautgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 9 Datenlöschung, Statistiken