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§ 24 BFV

Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. ...

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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