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§ 9 BFV

Erlaubnis

(1)

und (2) (weggefallen)

(3)

Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4)

(weggefallen)

(5)

Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    der Bundeswehr.

...

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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