Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 1005 BGB Verfolgungsrecht Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer