Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 5 Miteigentum § 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers