Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 5 Miteigentum § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers §§ 1012 bis 1017