Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen