Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1034 BGB Feststellung des Zustands Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1033 Erwerb durch Ersitzung § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis