Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1040 BGB Schatz Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1039 Übermäßige Fruchtziehung § 1041 Erhaltung der Sache