Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1058 Besteller als Eigentümer § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft