Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1059b BGB Unpfändbarkeit Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs