Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1065 BGB Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers