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§ 1065 BGB

Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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